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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bieter, Fernbieter und Käufer

Durch Abgabe eines mündlichen oder fernschriftlichen Gebotes oder die Erteilung eines schriftlichen Auftrages hierzu, sowie eines Live-Gebotes über eine Auktions-Platform erkennt der Käufer die nachstehenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen als allein verbindlich gegenüber Versteigerer und Verkäufer an. Sie gelten entsprechend für den Freiverkauf, wobei dem Zeitpunkt des Zuschlages dann der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht.

 

1. Die Versteigerung aller Gegenstände erfolgt öffentlich und freiwillig im Namen und für Rechnung des Einlieferers, der in der Auktion ungenannt bleibt. Der Versteigerer ist berechtigt, auch nach der Auktion Auskünfte über die Person des Einlieferers zu verweigern, wenn und soweit er gleichzeitig für etwaige Verbindlichkeiten des Verkäufers die selbstschuldnerische Haftung übernimmt.

 

2. Versteigert werden nach §34 b) Abs. 6 Nr. 5 b) Gewerbeordnung gebrauchte Gegenstände. Für offene oder versteckte Mängel jeder Art übernimmt das Auktionshaus keine Haftung. Der Zuschlag/Verkauf erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung. Dem Käufer ist aber die Möglichkeit gegeben, im Rahmen der Vorbesichtigung sämtliche Gegenstände gründlich und umfassend zu prüfen. Expertisen können jederzeit eingesehen werden, ohne dass für deren Richtigkeit gehaftet wird. Darüber hinaus haben die Kaufinteressenten das Recht, Expertisen über das Versteigerungsgut auf eigene Rechnung einholen zu lassen, sofern hierdurch der Auktionstermin nicht gefährdet wird. Der Bieter erwirbt die Gegenstände daher wie besehen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsansprüche gegenüber Versteigerer und Verkäufer. Beanstandungen nach Zuschlagserteilung, gleich welcher Art, insbesondere aber für Beschaffenheit und Zuschreibung, können mithin nicht mehr berücksichtigt werden. Schriftliche wie mündliche Angaben des Versteigerers zu dem Versteigerungsgut, insbesondere in dem jeweiligen Versteigerungskatalog, sind lediglich Beschreibungen des Versteigerungsgutes, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt werden, stellen aber keine zugesicherten Eigenschaften im Sinne der § 459 ff BGB dar. Abbildungen im Katalog dienen der Zusatzinformation - Irrtum vorbehalten. Die Verschuldenshaftung des Versteigerers ist auf die Fälle grober Fahrlässigkeit und Vorsatzes beschränkt. Für Fernbieter, die per Telefon, oder als Online-Bieter an der Auktion teilgenommen haben, gilt § 312d, Absatz 4 BGB. Es besteht kein Widerrufs- und Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB.

a) Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch).   Der Versteigerer und der Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.

 

3. Auktionsbesucher erhalten gegen Angabe des Namens und ihrer persönlichen Daten eine Bieternummer. Neukunden werden gebeten, sich bei der Ausgabe der Bieterkarte mit dem Personalausweis zu legitimieren. Bei Neukunden behält sich das Auktionshaus das Recht vor, neben der Vorlage des Personalausweises auch die Hinterlegung einer Kreditkartennummer oder einer Bargeld-Sicherheitsleistung zu verlangen. Online-Bieter müssen nach Aufforderung eine Sicherheit (Kreditkarte) leisten.

3.1 Gemäß Geldwäschegesetz (GwG) ist der Versteigerer verpflichtet, den Erwerber bzw. den an einem Erwerb Interessierten sowie ggf. einen für diese auftretenden Vertreter und den „wirtschaftlich Berechtigten“ i.S.v. § 3 GwG zum Zwecke der Auftragsdurchführung zu identifizieren sowie die erhobenen Angaben und eingeholten Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren. Der vorbezeichnete Erwerber bzw. zum Erwerb Interessierte, bzw. dessen Vertreter sind hierbei zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere zur Vorlage der erforderlichen Legitimationspapiere, insbesondere anhand eines inländischen oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder Pass- oder Ausweisersatzes. Der Versteigerer ist berechtigt, sich hiervon eine Kopie unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu fertigen. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften ist der Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder einem vergleichbaren amtlichen Register oder Verzeichnis anzufordern. Der Erwerber, bzw. an dem Erwerb Interessierte, versichern, dass die von ihnen zu diesem Zweck vorgelegten Legitimationspapiere und erteilten Auskünfte zutreffend sind und er, bzw. der von ihm Vertretene „wirtschaftlich Berechtigter“ nach § 3 GwG ist.

 

4. Gebote erfolgen im Abstand von etwa 10% und werden im Einzelnen vom Versteigerer der Höhe nach bestimmt. Die Gebote werden in Euro abgegeben. Der Zuschlag erfolgt nach dreimaliger Wiederholung des Höchstgebotes. Der Versteigerer kann ohne Angabe von Gründen einzelne Lose nur gesammelt oder gar nicht aufrufen, Gebote zurückweisen, den Zuschlag verweigern oder diesen nur unter Vorbehalt erteilen. Bei Doppelgeboten entscheidet der Versteigerer. Ein bereits erteilter Zuschlag kann im Laufe der Auktion zurückgenommen werden bei Zweifeln darüber, ob ein rechtzeitig abgegebenes Gebot übersehen wurde. Ein Zuschlag unter Vorbehalt bindet den Bieter an sein Gebot für die Dauer von drei Wochen, ohne anderweitige Veräußerungen des Loses auszuschließen. Erfolgt in dieser Zeit nicht der vorbehaltlose Zuschlag, so erlischt das Gebot.

 

5. Mitbieten per Telefon ist ab einem Limitpreis von Euro 50,- möglich. Bei geringeren Beträgen haben Kunden die Möglichkeit, im Vorwege ein schriftliches Gebot zu hinterlegen. Für das Zustandekommen einer Telefonverbindung übernimmt das Auktionshaus keine Gewähr. Eine Anmeldung zum telefonischen Mitbieten bedeutet automatisch die Abgabe eines Limitgebots- auch, wenn der Bieter zum Zeitpunkt des Aufrufs nicht erreichbar ist. Schriftliche Gebote oder Anmeldungen zum telefonischen Mitbieten müssen bis spätestens 18 Uhr am Vortag der Auktion eingegangen sein.

 

6. Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur sofortigen Abnahme des ersteigerten Objekts und Zahlung des Kaufpreises. Bei laufenden Auktionen kann Zwischenzahlung verlangt werden. Bei Fern-Bietern gilt eine Bezahlung und Abnahme des Versteigerungsgutes binnen 10 Tagen nach der Auktion noch als rechtzeitig. Mit dem Zuschlag/dem Abschluss des Kaufvertrages geht die Gefahr des völligen Verlustes oder der Beschädigung des Gegenstandes auf den Käufer über. Eine Haftung des Auktionshauses verbleibt lediglich noch in Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatzes.

 

7. Der Käufer hat an das Auktionshaus den Zuschlagpreis und ein 22%iges Aufgeld zuzüglich gesetzlicher Mehrwert-Steuer (19%) hierauf zu bezahlen, insgesamt also 26,18%. Bei Online-Geboten ist zusätzlich eine Live-Gebühr, die auf der jeweiligen Auktionsplatform vor Gebotsabgabe angezeigt wird, zu entrichten (im Regelfall 2-5% des Zuschlagpreises zzgl. Mehrwertsteuer). Für die Höhe des Zuschlagpreises ist im Zweifel das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Die Bezahlung kann in bar, oder per Überweisung erfolgen.

7.1 Folgerecht

Für folgerechtspflichtige Original-Werke der Bildenden Kunst und Fotografie lebender Künstler oder von Künstlern, die vor weniger als 70 Jahren verstorben sind, wird zur Abgeltung der beim Versteigerer gemäß § 26 UrhG anfallenden und abzuführenden Folgerechtsvergütung zusätzlich eine Folgerechtsvergütung in Höhe der in § 26 Abs. 2 UrhG ausgewiesenen Prozentsätze erhoben, derzeit wie folgt:

4 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses ab 400,00 Euro bis zu 50.000 Euro, weitere 3 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 50.000,01 bis 200.000 Euro, weitere 1 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 200.000,01 bis 350.000 Euro, weitere 0,5 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses von 350.000,01 bis 500.000 Euro und weitere 0,25 Prozent für den Teil des Veräußerungserlöses über 500.000 Euro.

Der Gesamtbetrag der Folgerechtsvergütung aus einer Weiterveräußerung beträgt höchstens 12.500 Euro.5.6 Ausfuhrlieferungen in EU-Länder sind bei Vorlage der VAT-Nummer von der Umsatzsteuer befreit. Ausfuhrlieferungen in Drittländer (außerhalb der EU) sind von der Mehrwertsteuer befreit; werden die ersteigerten Gegenstände vom Käufer ausgeführt, wird diesem die Umsatzsteuer erstattet, sobald dem Versteigerer der Ausfuhrnachweis vorliegt.

 

8. Das Eigentum an den erworbenen Gegenständen geht erst nach völliger Bezahlung des in Ziff. 7 genannten Betrages auf den Käufer über. Erst danach kann der Käufer die Übergabe der erworbenen Gegenstände verlangen. Wird der erworbene Gegenstand ausnahmsweise vor vollständiger Bezahlung des Kaufpreises ausgehändigt, so erfolgt dies unter ausdrücklichem Vorbehalt des Eigentums des Einlieferers, einschließlich verlängertem Eigentumsvorbehaltes, d.h. der Vorwegabtretung sämtlicher bei Weiterveräußerung, Zerstörung oder Beschädigung der Kaufsache erworbenen Ansprüche des Käufers an den Verkäufer, die durch vollständige Zahlung des Kaufpreises auflösend bedingt ist.

 

9. Anwesende Bieter kaufen grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Sofern sich der Versteigerer damit einverstanden erklärt, dass ein abgeschlossener Kaufvertrag auf einen vom Bieter genannten Dritten erstreckt wird, bleibt dessen ungeachtet bis zur vollständigen Erfüllung dieses Vertrages die Mithaftung des Bieters bestehen.

 

10. Werden die ersteigerten Gegenstände nicht innerhalb von 10 Tagen nach dem Zuschlag abgeholt oder wird trotz Mahnung die fällige Zahlung nicht rechtzeitig und vollständig bewirkt, so kann der Versteigerer in eigenem Namen wahlweise Erfüllung des Kaufvertrages, oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Im ersten Fall kann er die erworbenen Gegenstände auf Kosten des Käufers bei einem Spediteur einlagern oder zusenden lassen. Verlangt er Schadenersatz wegen Nichterfüllung, so darf er auf Kosten des Käufers die Gegenstände noch einmal versteigern nach Maßgabe der jeweils gültigen Versteigerungsbedingungen und bei Nichtzuschlag anschließend frei verkaufen. In diesem Fall haftet der Käufer darüber hinaus für einen etwaig anstehenden Mindesterlös samt Versteigerungskosten. Auf Auskehrung eines eventuellen Mehrerlöses hingegen besteht kein Anspruch. In jedem Fall steht dem Versteigerer bis zur Zahlung der sich aus diesen Maßnahmen ergebenden Kosten ein Pfandrecht an den erworbenen Gegenständen zu. Das Wahlrecht des Versteigerers erlischt erst mit Erfüllung sämtlicher Ansprüche. Für nicht fristgerechte Abholungen von Möbeln und größeren Objekten wird eine Lager-Gebühr in Höhe von Euro 5,00 pro Kalendertag erhoben. Eine Zusendung an den Käufer (per Post oder Spedition) erfolgt nur auf den ausdrücklichen Wunsch des Käufers auf dessen Gefahr und Kosten. Zur Aufbewahrung oder Versand der Objekte ist das Auktionshaus nicht verpflichtet, eine Versicherung besteht nicht. Bei Transport durch einen Spediteur wird die Transportrechnung vom Käufer direkt an den Spediteur gezahlt.

 

11. Im Falle des Verzuges hat der Käufer die ausstehende Kaufsumme mit einem Zinssatz von 4 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu verzinsen, mindestens jedoch 8%, vorbehaltlich der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens.

 

12. Erfüllungsort ist Hamburg. Im Verhältnis zu Vollkaufleuten sowie öffentlich-rechtlichen Personen und Sondervermögen ist Hamburg auch Gerichtsstand. Gleiches gilt für Käufer, die im Ausland wohnen, ihren Wohnsitz dorthin verlegt oder deren Wohnsitz unbekannt ist. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten richten sich ausschließlich nach deutschem Recht.

 

Stand 29. Juni 2023